Mit dem Patientendatenschutzgesetz wurden auch Änderungen in Bezug auf IT-Sicherheit in Krankenhäusern beschlossen.
Hervorzuheben ist die Änderung/Ergänzung für den § 75c SGB V:
„Ab dem 1. Januar 2022 sind Krankenhäuser verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind. ..“
Somit sind nun alle Krankenhäuser zum Handeln verpflichtet.